ZitatIn Bayern haben die Durchführenden des Rettungsdienstes und die verantwortlichen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst gemeinsam eine sogenannte Kompetenzmatrix zur Umsetzung der in § 2a des Notfallsanitäter-Gesetzes (NotSanG) aufgeführten Maßnahmen vorgelegt. Mit den darin aufgeführten drei Anwendungskategorien soll ein Überblick geschaffen werden, welche Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter eigenverantwortlich durchgeführt werden können. Diese Maßnahmen setzen weiterhin voraus, dass zusätzlich ein Notarzt hinzugezogen wird. Zur Durchführung der Maßnahmen ist das Eintreffen des Notarztes allerdings ausdrücklich nicht abzuwarten
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Download der "Kompetenzmatrix für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in Bayern zu § 2a und § 4 Abs. 2 Nr. 1c NotSanG"