Aktueller Stand der Novellierung | Notfallsanitätergesetz


  • Eine Anrechnung ist grundsätzlich möglich, diese wird allerdings wohl nur marginal ausfallen.


    Glücklicherweise wurde der Bundesrat noch rechtzeitig auf einen missverständlichen Passus aufmerksam gemacht. Sonst wäre eine massive Verkürzung für RS möglich gewesen.

  • Glücklicherweise wurde der Bundesrat noch rechtzeitig auf einen missverständlichen Passus aufmerksam gemacht. Sonst wäre eine massive Verkürzung für RS möglich gewesen.


    Welcher Gesetzestext genau wurde denn nun schlussendlich vom Bundesrat "durchgewunken"?


    Eddy

  • Naja...ich könnte mir denken, dass es doch durchaus regelmäßig zur Anwendung kommen wird bei den hauptamtlichen Feuerwehren. Hier bspw. ein 1/3-Feuerwehr-2/3-Notfallsanitäter-Modell zu fahren macht vielleicht Sinn.


    Ok, die Variante ist in der Tat denkbar...ob es Sinn macht, ist eine andere Frage ;-) Ich wollte lediglich darauf hinaus, dass man eben (durch die maximale Ausbildungsdauer von 5 Jahren in Teilzeit) mind.60-66% seiner wöchentlich verfügbaren Arbeitszeit (ausgehend von einer Gesamtarbeitszeit von 38-40h / Woche) für die Ausbildung aufwenden muss. Daher wird diese Ausbildungsform vermutlich nur für die von Dir genannte Personengruppe angeboten werden.

    „Ein Staat ist immer nur so frei wie sein Waffengesetz.” (Gustav Heinemann)

  • @ Eddy: ich habe noch nicht jedes Detail durchgesehen, aber nach der ursprünglichen Fassung wären alle RS-Stunden im Einsatzdienst vollumfänglich für den NFS anerkannt worden - dies resultierte aus einer unpräzisen Formulierung.

  • ...was eine Teilzeitausbildung de facto unmöglich macht ;-)


    Hm, das sehe ich etwas anders. Wenn wir uns überlegen das es schon in der Vergangenheit Fern- oder auch Studienvarianten gab, so könnte ich mir vorstellen das eine 5 Jährige Ausbildung zum NotSan berufsbegleitend durchaus möglich sein sollte. Gerade den Theorianteil kann man gut für sich zu Hause oder am Rechner lernen.


    Wenn es bereits akzeptiert ist Fortbildungen online als Weiterbildung zu akzeptieren, sollte es auch akzeptierbar sein einen Teil der theoretischen Ausbildung so zu bestreiten.


    Es ist ja auch egal, wie man es erlernt, so lange man seine Pflichtscheine sammelt, bzw. seine Zwischenprüfungen erfolgreich ablegt.


    Grüße


    Marco

    Der Inhalt des Textes, möchte keine Lehrmeinung vertreten er stellt eine rein persönliche Ansicht des Autors da. Die Nutzung ausserhalb des Forums ist nicht gestattet.
    * 150 Jahre Deutsches Rotes Kreuz, Aus Liebe zum Menschen * :rtw:

  • Es ist ja auch egal, wie man es erlernt, so lange man seine Pflichtscheine sammelt, bzw. seine Zwischenprüfungen erfolgreich ablegt.


    eLearning, verbunden mit Präsenzpflicht bei Prüfungen, ist aus meiner Sicht eh ausbaufähig im Rettungsdienst.

  • eLearning, verbunden mit Präsenzpflicht bei Prüfungen, ist aus meiner Sicht eh ausbaufähig im Rettungsdienst.


    Hier sehe ich auch das zukünftige Potential, das weiter auch nebenamtlichen Kollegen ich sage bewusst nicht ehrenamtlich, oder auch andere Gruppen den Einstig in das Berufsbild schaffen können.


    Eigentlich bildet ja der AG aus, um seinen Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften zu sichern. Wenn jetzt jeder wie in einem anderen Thema erwähnt, nur zur Überbrückung NotSan werden will, dann ist das am Ziel des Gesetztes eigentlich vorbei. Denn wir wollen doch keine staatlich finanzierten NotSan, die später als Ärzte in Kliniken arbeiten. Damit geht die Ressource NotSan und die damit verbundene Finanzierung den Bach runter ;-)

    Der Inhalt des Textes, möchte keine Lehrmeinung vertreten er stellt eine rein persönliche Ansicht des Autors da. Die Nutzung ausserhalb des Forums ist nicht gestattet.
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  • Hallo Kollegen, wie verhält es sich eigentlich mit den Lehrrettungsassistenten? Behalten diese ihre Lehrberechtigung auf den Lehrrettungswachen gegenüber den NotSan Azubis? Oder müssen diese erst selber die Nachprüfung zum Not San machen? Bleiben die jetzigen Lehrrettungswachen bestehen?
    Vielen Dank für Eure Antwort!

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."

  • Nach meinem Kenntnisstand ist vorgesehen, dass Lehrrettungsassistenten nach Inkrafttreten des NotSanG noch für 5 Jahre als Ausbilder auf der Rettungswache tätig sein können.
    Danach wird dann wohl eine neue Qualifikation notwendig sein.
    Nachfolgend noch ein paar wilde Spekulationen: Die neue Qualifikation wird "Praxisanleiter" heißen, eine pädagogische Zusatzausbildung von 200 Stunden umfassen, eine Anrechnung des LRA-Lehrganges (120 Stunden) wird es nicht geben. Diskussionen wird es hinsichtlich der Bezeichnung "Praxisanleiter" geben, da diese Bezeichnung von einzelnen RD-Schulen für Absolventen der ersten Woche eines blockweise absolvierten LRA-Lehrganges vergeben wurde (nach dem zweiten Block war man dann "Fachdozent", nach dem dritten LRA und nach der vierten Woche DozRD).
    Und jetzt heißt es: Warten, was wirklich kommt. Wobei meine Spekulationen zumindest teilweise nicht ganz so wild sind ;-)

    „Ein Staat ist immer nur so frei wie sein Waffengesetz.” (Gustav Heinemann)

  • Ich nehme an (und würde dies auch begrüßen), dass die neue Qualifikationsmöglichkeit für Ausbilder auf der Rettungswache eine Aus- bzw. Weiterbildung zum Notfallsanitäter voraussetzt.

    „Ein Staat ist immer nur so frei wie sein Waffengesetz.” (Gustav Heinemann)

  • Ist es vorgesehen, diese neue Qualifikation nur an NotSans zu vergeben, oder könnte man auch als RettAss diese Qualifikation erlangen?


    Von der Plausibilität her würde es für mich auch nur Sinn machen, wenn es nur für den NFS zugelassen werden würde, da RettAss nicht mehr ausgebildet werden und somit für den LRA keinen "aktuellen" Bedarf in dieser Hinsicht mehr gibt. LRA die NFS ausbilden halte ich für nicht praktikabel, bzw. zielführend.

  • Wann schätz man den mit einer ersten Veröffentlichung eines Curriculums ? So gegen Spätsommer/Herbst oder doch eher früher ? Ich meine mal hier gelesen zu haben das wohl schon vor Verabschiedung was in der mache war....


    Besonders die Inhalte der Weiterbildung von 6/3 Monaten interessieren mich doch stark, vor allem wenn man bedenkt das doch einige gibt deren theoretische RA Ausbildung dank 8.2 ebenso lange gedauert hat. Wobei ich mir auch Vorstellen kann das die Übergangsreglung juristisch Angefochten werden wird und ein Stückweit hoffentlich mit Erfolg.

  • Mit welcher Begründung?


    Juristisch kann ich das auf die schnelle nicht begründen, da kenn ich mich zuwenig aus. Aber ich kann mir gut Vorstellen das es Leute geben wird, die Versuchen die Dauer der Pflichtweiterbildung oder auch die Ergänzungsprüfung anzufechten. Ob das dann mit Erfolg beschieden sein wird sei dahingestellt.
    Ich hoffe nicht das sich diese Leute durchsetzen und vlt dafür sorgen das die Ergänzungsprüfung aus irgendwelchen juristischen Gründen abgeschwächt oder ganz gestrichen wird. Was ich aber hoffe das sich vlt in der Länge der Weiterbildung ,für die RettAss die weniger als 3 Jahre Berufserfahrung haben, etwas tut. Weil ich nicht nachvollziehen kann mit welcher Begründung jemand sofort die Ergänzungsprüfung machen kann aber ein anderer der lediglich 2-3 Jahre weniger Berufserfahrung hat für das gleiche 3 bz. 6 Monate Vollzeit die Schulbank drücken muss ? Berufserfahrung gibt es nicht durch einen 6 Monatigen Kurs. Und in den 2-3 Jahren mehr im Beruf werden sich die allerwenigsten auf ein anderes Fachlichesniveau gebracht haben, dass eine solch lange Weiterbildung rechtfertigt eher im Gegenteil.

  • Weil ich nicht nachvollziehen kann mit welcher Begründung jemand sofort die Ergänzungsprüfung machen kann aber ein anderer der lediglich 2-3 Jahre weniger Berufserfahrung hat für das gleiche 3 bz. 6 Monate Vollzeit die Schulbank drücken muss ?


    Warum darf man in den USA den Führerschein mit 16 machen und in Deutschland erst mit 18 (bzw begleitet ab 17)?
    Warum darf man in den USA Alkohol erst mit 21 trinken und in Deutschland schon ab 16/18?


    Ich denke hier gibt es keine unanfechtbaren Gründe, sondern einfach eine Grenze. Grenzen darf der Gesetzgeber aber festlegen, dies ist de facto seine Hauptaufgabe. Daher kann ich mir nicht vorstellen das dies von Erfolg gekrönt sein wird.

  • Zitat

    Ich nehme an (und würde dies auch begrüßen), dass die neue Qualifikationsmöglichkeit für Ausbilder auf der Rettungswache eine Aus- bzw. Weiterbildung zum Notfallsanitäter voraussetzt.


    Aber genauer wurde das noch nicht irgendwo festgehalten?

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."