In einer gemeinsamen Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Rettungsgesetzes NRW fordern der Landkreistag NRW, der Städtetag NRW, der Städte- und Gemeindebund NRW, der Verband der Feuerwehren NRW, die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren NRW, die Arbeitsgemeinschaft der Leiter Hauptamtlicher Feuerwachen sowie die komba Gewerkschaft Nordrhein-Westfalen die Streichung der Arbeitnehmerorganisationen (Berufsverbände) aus dem Landesfachbeirat Rettungsdienst.
ZitatAlles anzeigenNach dem bisherigen § 16 und zukünftigen § 15 RettG NRW n. F. wird zur Beratung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums in allen Angelegenheiten des Rettungsdienstes von grundsätzlicher Bedeutung ein Landesfachbeirat gebildet, dessen Mitglieder das Ministerium beruft – der sogenannte „Landesfachbeirat Rettungsdienst“. Dieser Landesfachbeirat hat sich aus unserer Sicht inzwischen aufgrund fortwährender Erweiterung um zusätzliche Akteure zu einem nicht mehr arbeitsfähigen Gremium entwickelt. Wenn Ziel des Beirates tatsächlich eine aktive Beratung der ministeriellen Ebene durch Fachexperten sein soll – und nicht die Bildung eines Forums zur ministeriellen Vorstellung von Entwicklungen vor einer möglichst breiten interessierten Öffentlichkeit – sollte die nun vorgeschlagene, erneute Erweiterung des Mitgliederkreises auf jeden Fall unterbleibenund – im Gegenteil – eine Restriktion des Mitgliederkreises erfolgen. Es kann nicht sein, dass in dem Beratergremium das Bild schon dadurch durch einzelne Akteure dominiert werden kann, dass diese mehrere Sitze erhalten, sofern sie sich auf mehrere selbständige Verbände verteilen oder schlicht mehrere Vereinigungen gründen. So wirkt es verzerrend, wenn eine formalgesetzlich undefinierte Anzahl unspezifizierter Arbeitnehmerorganisationen zur Vertretung zugelassen wird, oder den kommunalen Spitzenverbänden als den Vertretern aller Träger des Rettungsdienstes und aller ihrer Untereinheiten nicht nur ein, sondern – wie vorgeschlagen – gleich mehrere „Fachverbände der Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst“ gegenübergestellt werden. Die Ärzteschaft – auch die im Rettungsdienst tätige – ist schon bisher hinreichend im Landesfachbeirat vertreten.
Eine Erweiterung ist schon daher nicht erforderlich und – mit Blick auf die Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit des Gremiums – abzulehnen. Die mit Art. 1 Nr. 16 lit. b des 2. RettGÄndG NRW vorgesehene Veränderung sollte daher gestrichen werden.
Hinsichtlich der im Landesfachbeirat vertretenen Arbeitnehmerorganisationen sollte im Sinne der praktisch konkordanten Anwendung der Abstimmungsprozesse auf Landesebene auf die Definition der Arbeitnehmerorganisationen in § 94 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW zurückgegriffen werden. Erfolgen könnte dies durch folgende Veränderung des 6. Spiegelstrichs in § 16 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW n. F.:
„(2) In dem Landesfachbeirat sollen vertreten sein
- die kommunalen Spitzenverbände,
- die freiwilligen Hilfsorganisationen,
- die Ärztekammern und die Kassenärztlichen Vereinigungen,
- die Krankenhausgesellschaft,
- die Verbände der Krankenkassen und der Landesverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften,
- die Spitzenorganisationen der zuständigen GewerkschaftenArbeitnehmerorganisationen,
- Fachverbände des Rettungswesens und der Feuerwehren,
- Verbände des Krankentransportgewerbes und
- Wissenschaft und Technik.
Andere fachkundige Personen können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.“