Der DRK Landesverband Baden-Württemberg fordert gemeinsam mit der AOK BaWü in einem Schreiben an Bundesgesundheitsminister Gröhe eine Änderung bezüglich der Kompetenzen des Notfallsanitäters.
Link: http://www.drk-baden-wuerttemb…r-den-rettungsdienst.html
Gemeinsames Schreiben AOK/DRK BaWü bezüglich Kompetenzen NotSan
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:prost: Was hab ich gelacht. :greeting:
Is klar. Das Bundesgesetz ist schuld... Ja ne. -
Naja...an das HPG und BtmG müsste man mittelfristig schon ran, wenn man die Kompetenzen des Personals nachhaltig, flächendeckend und in einem klar abgesteckten Rahmen weiterentwickeln möchte. Dass man natürlich auch schon unter den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen viel ausreizen kann (wenn die lokalen Authoritäten mitspielen) zeigen die bekannten Beispiele von diversen progressiven Rettungsdiensten.
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Einer der Schritte, die vorher erfolgen sollten, wäre, dass der ÄLRD im baden-württembergischen Rettungsdienstgesetz verankert wird.
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Und ein ÄLRD beim IM für gesamt BaWü zuständig ist
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Zitat
Naja...an das HPG und BtmG müsste man mittelfristig schon ran, wenn man die Kompetenzen des Personals nachhaltig, flächendeckend und in einem klar abgesteckten Rahmen weiterentwickeln möchte. (...)
Zumindest das HPG will man gesetzgeberisch vermutlich nicht anfassen, da es schon sehr tief in der juristischen Restekiste liegt.
Es ginge allerdings auch eleganter, mit einem kurzen Zusatz im NotSanG. Für GuKP lautet etwa § 1 Abs. 1 Krankenpflegegesetz
Zitat"Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die über eine Ausbildung nach § 4 Abs. 7 verfügen, sind im Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt.
Das könnte man im NotSanG, mit oder ohne Zusatzausbildung, auch implementieren. Im Gesetzgebungsverfahren zum NotSanG war darüber diskutiert worden, letztlich ist das, wohl aus politischen Gründen, nicht realisiert worden. -
Das könnte man im NotSanG, mit oder ohne Zusatzausbildung, auch implementieren. Im Gesetzgebungsverfahren zum NotSanG war darüber diskutiert worden, letztlich ist das, wohl aus politischen Gründen, nicht realisiert worden.
Und genau das ist das Problem. Ohne dieses ja nur marginal winzige Detail ist das ganze Gesetz Murks da es mal wieder einen zahnlosen Tiger erschafft; der NotSan kann, darf aber nicht wirklich. Meiner Meinung nach einfach bekloppt. Aber man muss Politiker ja nicht verstehen...
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Einer der Schritte, die vorher erfolgen sollten, wäre, dass der ÄLRD im baden-württembergischen Rettungsdienstgesetz verankert wird.
Und meines Erachtens zu unterstreichen ist ebenfalls der Punkt, dass der Rettungsdienst in Baden-Württemberg nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich organisiert ist, was die NotSan einem größeren Haftungsrisiko aussetzt, als NotSan in anderen Bundesländern. Wir haben also noch ganz andere, wesentliche Baustellen. -
Und meines Erachtens zu unterstreichen ist ebenfalls der Punkt, dass der Rettungsdienst in Baden-Württemberg nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich organisiert ist, was die NotSan einem größeren Haftungsrisiko aussetzt, als NotSan in anderen Bundesländern. Wir haben also noch ganz andere, wesentliche Baustellen.Wieso grössere Haftungsrisiken für NFS in BaWü?
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Andreas Pitz hat das in seinem Beitrag dargelegt: Haftungsfrage: Ärztlicher Leiter Rettungsdienst versus Verantwortlicher Arzt im Rettungsdienst
und Haftungsfrage: Notfallsanitäter vs. RettungsassistentSiehe auch https://www.jurion.de/urteile/…art/2004-02-02/1-w-47_03/
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Andreas Pitz hat das in seinem Beitrag dargelegt: Haftungsfrage: Ärztlicher Leiter Rettungsdienst versus Verantwortlicher Arzt im Rettungsdienst
und Haftungsfrage: Notfallsanitäter vs. RettungsassistentSiehe auch https://www.jurion.de/urteile/…art/2004-02-02/1-w-47_03/
Danke! -
Warum sollte es den Bundesgesundheitsminister interessieren was die AOK und das DRK in Baden-Württemberg will, wenn ähnliche Bestrebungen, von landespolitischer Ebene ausgehend, verhindert werden?
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Wobei mir als juristischer Laie nicht ganz klar ist, inwieweit sich das auf die Verantwortung bei heilkundlichen, individualmedizinischen Fragestellungen anwenden lässt.
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Wobei mir als juristischer Laie nicht ganz klar ist, inwieweit sich das auf die Verantwortung bei heilkundlichen, individualmedizinischen Fragestellungen anwenden lässt.
Ich glaube, die praktischen Auswirkungen sind überschaubar, denn auch Arbeitnehmer haben zunächst einmal einen Freistellungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber, solange sie nicht grob fahrlässig handeln. Auch wenn die Analogie juristisch nicht ganz korrekt ist, kann man sich an die Rechtsprechung zum groben Behandlungsfehler erinnern und sieht dann, dass da noch ein wenig Nachholbedarf bei Rettungsdienstträgern und (ggf.) Leistungserbringern besteht (ich hatte das hier kurz erwähnt).
Prozessbeteiligt werden - wenn es schlecht läuft - unabhängig von der Organisationsform alle Beteiligten. Entweder, weil der Patient alle verklagt oder weil der öffentlichrechtliche Träger seinen Mitarbeiter den Streit verkündet (die juristische Fachbezeichnung dafür, jemanden in einen Prozess einzubinden, gegen den man möglicherweise einen Regressanspruch hat).
Ohnehin geht es bei der Organisationsform des Rettungsdienstes nur um die zivilrechtliche Seite, also finanzielle Schadensersatzansprüche. Die strafrechtliche Haftung (HPG, BtMG und ggf. StGB) hat damit nichts zu tun. Ebenso ist es im Hinblick auf eventuelle berufsrechtliche Konsequenzen.
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Zumindest das HPG will man gesetzgeberisch vermutlich nicht anfassen, da es schon sehr tief in der juristischen Restekiste liegt.
Allerdings.
Es ginge allerdings auch eleganter, mit einem kurzen Zusatz im NotSanG. Für GuKP lautet etwa § 1 Abs. 1 Krankenpflegegesetz
Das könnte man im NotSanG, mit oder ohne Zusatzausbildung, auch implementieren. Im Gesetzgebungsverfahren zum NotSanG war darüber diskutiert worden, letztlich ist das, wohl aus politischen Gründen, nicht realisiert worden.Jein; das setzt auf die Experimentierklausel im SGB V auf und bedarf eines solchen Programms (gibt's das eigentlich irgendwo?).
Aber klar: man könnte schon, wenn man gewollt hätte. Man wollte aber nicht - bzw. man wollte (mal wieder) alles: die Ausübung der Heilkunde nicht erlauben (um die Ärzteverbände nicht zu verprellen) und zugleich die Ausübung der Heilkunde ermöglichen (um die gewünschten Kompetenzen bereitzustellen). Also hat man gemurkst; business as usual ...
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Ich glaube, die praktischen Auswirkungen sind überschaubar, denn auch Arbeitnehmer haben zunächst einmal einen Freistellungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber, solange sie nicht grob fahrlässig handeln. Auch wenn die Analogie juristisch nicht ganz korrekt ist, kann man sich an die Rechtsprechung zum groben Behandlungsfehler erinnern und sieht dann, dass da noch ein wenig Nachholbedarf bei Rettungsdienstträgern und (ggf.) Leistungserbringern besteht (ich hatte das hier kurz erwähnt).
Prozessbeteiligt werden - wenn es schlecht läuft - unabhängig von der Organisationsform alle Beteiligten. Entweder, weil der Patient alle verklagt oder weil der öffentlichrechtliche Träger seinen Mitarbeiter den Streit verkündet (die juristische Fachbezeichnung dafür, jemanden in einen Prozess einzubinden, gegen den man möglicherweise einen Regressanspruch hat).
Ohnehin geht es bei der Organisationsform des Rettungsdienstes nur um die zivilrechtliche Seite, also finanzielle Schadensersatzansprüche. Die strafrechtliche Haftung (HPG, BtMG und ggf. StGB) hat damit nichts zu tun. Ebenso ist es im Hinblick auf eventuelle berufsrechtliche Konsequenzen.
Sowas hatte ich mir schon fast gedacht. Das Thema Amtshaftung ist hier dann wohl eher sekundär, bzw. Spiegelfechterei.
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Man wollte aber nicht - bzw. man wollte (mal wieder) alles: die Ausübung der Heilkunde nicht erlauben (um die Ärzteverbände nicht zu verprellen) und zugleich die Ausübung der Heilkunde ermöglichen (um die gewünschten Kompetenzen bereitzustellen). Also hat man gemurkst; business as usual ...
Ich glaube, in dem Zusammenhang ist ganz wichtig, sich bewusst zu machen, dass hinter "man" jeweils ganz unterschiedliche Akteure stecken.
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Es ginge allerdings auch eleganter, mit einem kurzen Zusatz im NotSanG.
Es ginge auch auf Basis der geltenden Rechtslage weitgehend (abgesehen von der BtM-Gabe), wenn man denn wollte. Einen entsprechenden Vorschlag habe ich vor Monaten veröffentlicht; den möchte man aber wohl nicht.
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Ganz andere Richtung aber vielleicht kommt das HPG / Heilberufegesetz ja doch:
http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/heilpraktiker-den-gegenwaertigen-irrsinn-nicht-laenger-hinnehmen-a-1163792.html -
Einer der Schritte, die vorher erfolgen sollten, wäre, dass der ÄLRD im baden-württembergischen Rettungsdienstgesetz verankert wird.
Oft gewünscht, nie gespielt :rolleyes2: