Ärger im Kreis Rottweil / Geblitzt mit Rettungsfahrzeug – drohen Fahrern des DRK plötzlich Strafen?

  • Unverständlich. Liegt vielleicht daran, dass das DRK in BaWü angepisst ist?

    Kann man so sehen, muss man nicht. Selbst 108/50 ist pauschal kein belastbarer Hinweis/Anhalt für Irgendwas....

    Ein Hinweis ist es allemal. Oder umgekehrt: Man kann wohl kaum davon ausgehen, dass bei einer Überschreitung von mehr als Faktor 2 immer alles in Ordnung so ist.

    They say God doesn't close one door without opening another.

    Please, God, open that door. :oncoming_fist_light_skin_tone:

  • Unverständlich. Liegt vielleicht daran, dass das DRK in BaWü angepisst ist?

    Ein Hinweis ist es allemal. Oder umgekehrt: Man kann wohl kaum davon ausgehen, dass bei einer Überschreitung von mehr als Faktor 2 immer alles in Ordnung so ist.

    Moin, ich wäre wirklich dankbar, wenn mir meine gestellten Fragen (Beitrag Ralf Tries, Frage nach ”Richtwerten” oder bestehenden Dienstanweisungen) auch mal in dieser Diskussionsrunde beantwortet werden könnten.


    Nach meinem Verständnis bewegen wir uns doch gerade sehr im Bereich der persönlichen Meinung/Auffassung zu dem Thema Geschwindigkeiten unter Nutzung von Sondersignalen. Gerade Auditoren fragen doch stets berechtigterweise nach rechtlichen Grundlagen und Regelungen zu den verschiedensten Sachverhalten. Die auch hier mehrfach zitierte Formulierung der ”gebührenden Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung” ist nunmal ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff.


    Die ganz überwiegenden Urteile nach Unfällen von Sondersignaleinsatzfahrzeugen betreffen den Bereich der Kreuzungsunfälle oder der Kollision bei plötzlichen Abbiegevorgängen. Ich kann keinerlei Entscheidungen aus Deutschland finden, in den Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer anhand des genannten Faktors 2 schon einmal verurteilt worden sind. Also gerne mal Butter bei die Fische...

  • Was erstmal die persönliche Einzelmeinung von Herr Tries ist.

    Wirklich spannend wird es erst ab der Ebene Ober-Landes-/Verwaltungsgericht und welche Urteile dort gesprochen wurden.


    Anhörungsbögen kamen bei uns damals genug an. Der Leiter Rettungsdienst hat es auch gerne genutzt um die ein oder andere Fahrsituation zu reflektieren.


    Zurück zum Artikel:

    Ist schon Sommerloch oder dort so wenig los, dass man sowas überhaupt in die Zeitung bringen muss?

    Ich wäre bei der Bußgeldstelle immer freundlich. Denn ich will nicht wissen wie viele Verfahren dort unter dem Deckmantel Sonderrechte eingestellt werden, wo z. B. während der Fahrt telefoniert wird oder Falschparken beim Essen kaufen etc.

    Wenn ich jetzt als private Organisation der kommunalen Bußgeldstelle wegen einer Nichtigkeit ans Bein pinkel, muss man nur aufpassen, dass es nicht zur Retourkutsche kommt.

  • Denn ich will nicht wissen wie viele Verfahren dort unter dem Deckmantel Sonderrechte eingestellt werden, wo z. B. während der Fahrt telefoniert wird oder Falschparken beim Essen kaufen etc.

    Wenn ich jetzt als private Organisation der kommunalen Bußgeldstelle wegen einer Nichtigkeit ans Bein pinkel, muss man nur aufpassen, dass es nicht zur Retourkutsche kommt.

    Moin, für Falschparken beim Essen kaufen wird bei uns ganz selbstverständlich auch ”gezahlt”, sofern ein Zettel an der Scheibe hängt. Gleichfalls für geblitzt auf der Rückfahrt vom Einsatzort zum Standort. Sofern anhand der Einsatzdokumentation der Leitstelle kein Notfalleinsatz nachgewiesen werden kann, geht die OWI oder höher direkt an die Fahrzeugführerin, den Fahrzeugführer. Das mit dem Telefonieren während der Fahrt habe ich nicht verstanden? Bei uns sitzen zwei Personen auf dem Rettungswagen und man kann straffrei das digitale Funkgerät nutzen.

  • Ich sehe bei RTW und NEF oft genug den Fahrer mit dem Handy in der Hand am Ohr während der Alarmfahrt telefonieren.

    Und ich weiß, dass man schon öfter ein Auge zugedrückt hat mit der Annahme, dass das Telefonat dringend notwendig war.

  • Ich sehe bei RTW und NEF oft genug den Fahrer mit dem Handy in der Hand am Ohr während der Alarmfahrt telefonieren.

    Und ich weiß, dass man schon öfter ein Auge zugedrückt hat mit der Annahme, dass das Telefonat dringend notwendig war.

    ok,


    hat evtl. eine ”Verwechslung” durch die/den Beobachter vorgelegen.


    Könnte ja evtl. gemäß § 35 Abs. 9 StVO auch zulässig gewesen sein.


    (9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.


    Quelle: https://dejure.org/gesetze/StVO/35.html Als OWI gilt ein Verstoß (Handynutzung ohne Freisprecheinrichtung) erst seit dem 01.07.2020


    Den Unterschied zwischen einem Handteil eines Funkgerätes und einem in der Regel schnurlosen Handy habe ich allerdings nie verstanden.

  • Gebe noch zu bedenken, dass es auch immer öfter temporäre Geschwindigkeitsbegrenzungen aus Lärmschutzgründen gibt. Da ist dann nachts auf der Durchgangsstraße 30 statt 50km/h erlaubt und obwohl ich mich als restriktiven Fahrer sehe, was Geschwindigkeitsübertretungen angeht (wenn man überhaupt mal in die Gelegenheit kommt) erwische ich mich wie ich da nachts mit 70km/h langfahre. Tagsüber wohl in Ordnung, nachts unverhältnismäßig?

  • Gebe noch zu bedenken, dass es auch immer öfter temporäre Geschwindigkeitsbegrenzungen aus Lärmschutzgründen gibt. Da ist dann nachts auf der Durchgangsstraße 30 statt 50km/h erlaubt und obwohl ich mich als restriktiven Fahrer sehe, was Geschwindigkeitsübertretungen angeht (wenn man überhaupt mal in die Gelegenheit kommt) erwische ich mich wie ich da nachts mit 70km/h langfahre. Tagsüber wohl in Ordnung, nachts unverhältnismäßig?

    Unangebracht wäre eine der Situation nicht angepasste Fahrweise. Da lässt sich schwerlich mit festen Richtwerten arbeiten.

    Do your job right – Treat people right – Give all out effort – Have an all in attitude.

    ~ Mark vonAppen

  • Nach meinem Verständnis bewegen wir uns doch gerade sehr im Bereich der persönlichen Meinung/Auffassung zu dem Thema Geschwindigkeiten unter Nutzung von Sondersignalen. Gerade Auditoren fragen doch stets berechtigterweise nach rechtlichen Grundlagen und Regelungen zu den verschiedensten Sachverhalten. Die auch hier mehrfach zitierte Formulierung der ”gebührenden Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung” ist nunmal ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff.

    Nichts anderes hatte die Verkehrsbehörde doch gemacht: Sie sah bei der erheblichen Geschwindigkeitsübertretung Klärungsbedarf und hat entsprechend einen Anhörungsbogen verschickt. Wenn dieser nicht zufriedenstellend die Gefährdung entkräftet hätte, wäre vermutlich ein entsprechendes Bußgeld erfolgt. Das alles kommt zustande aufgrund der persönlichen Einschätzung der Sachlage des zuständigen Beamten. Ist der Fahrer anderer Ansicht, wird das vor Gericht geklärt. Das ist bei jeder Ordnungswidrigkeit oder Straftat aber auch nicht anders. Wo genau ist das Problem?


    Ich kann keinerlei Entscheidungen aus Deutschland finden, in den Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer anhand des genannten Faktors 2 schon einmal verurteilt worden sind. Also gerne mal Butter bei die Fische...

    Mir ist auch kein Fall bekannt, dass ein Fahrer eines Einsatzfahrzeuges, egal ob RD, Polizei oder Feuerwehr, verurteilt worden wäre, weil er sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit gehalten hatte oder sogar langsamer gefahren ist.


    Mir ist ein Fall bekannt, gegen den ein Feuerwehrmann ein Bußgeld und Fahrverbot verhängt wurde, weil er nach Auffassung der zuständigen Behörde deutlich zu schnell (150 km/h satt 100) unterwegs war, das wurde durch die Gerichte aber gekippt. Meiner Ansicht nach ein völlig normaler Vorgang und kein Aufreger. Nachzulesen zum Beispiel hier: https://www.heidelberg24.de/re…nsatz-fahren-6214812.html

  • Wie in dem ursprünglichen Bericht im Schwarzwälder Boten ja dargestellt worden ist, ging es ja um eine ”neue” und bisher nicht kommunizierte Vorgehensweise der Ordnungsbehörde. Insofern darf man schon hinterfragen, warum jede Einsatzkraft ”neuerdings” unter ”Generalverdacht” gestellt wird.

    Es wäre mir neu, dass die Verwaltungsbehörde verpflichtet wäre, ihre Vorgehensweise an irgendjemanden zu kommunizieren. Es genügt, dass die Vorgehensweise dem Gesetz entspricht.


    Und es geht auch keineswegs um einen "Generalverdacht", sondern um den ganz konkreten Verdacht von Ordnungswidrigkeiten.

    Anhörungsbögen in der Sache beginnen mit einem Tatvorwurf. Selbstverständlich muß jede Einsatzkraft unter Abwägung aller Umstände unter Vermeidung von Gefährdungen anderer Personen und des eigenen Teams eine Einsatzfahrt durchführen. Ex post Beurteilungen aus der Schreibstube über solche Momentaufnahmen lehne ich jedenfalls - ganz frei von Komplexen- ab.

    Der Tatvorwurf ist offenkundig der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3, § 3 StVO i.V.m. § 24 Abs. 1 StVG.


    Und selbstverständlich ist das Bußgeldverfahren mit der "Abwägung aller Umstände" durch "jede Einsatzkraft" nicht erledigt; die Richtigkeit des Ergebnisses dieser Abwägung unterliegt vielmehr der Bewertung durch die Verwaltungsbehörde und dann ggf. das Gericht. Ob Du solche Beurteilungen ablehnst, ist dafür ohne Belang. ;)

    Kann man so sehen, muss man nicht. Selbst 108/50 ist pauschal kein belastbarer Hinweis/Anhalt für Irgendwas....


    Es gibt ja mittlerweile genügend Urteile nach Unfällen zur Angelegenheit, die in der Regel stets auf die Situation im konkreten Einzelfall abstellen.

    Und zur Bewertung des konkreten Einzelfalls gehört auch die Anhörung des Fahrers als Betroffener. Der weiß ja am besten, wie die Situation

    Übrigens hat das Landratsamt längst zurück gerudert:
    https://www.schwarzwaelder-bot…1f-8278-cbc5797114db.html

    Wenn etwas bedenklich ist, dann ist es das. Für die Verwaltungsbehörde sollte die Rechtslage und nicht die Empörung der "Blaulichtfamilie" handlungsleitend sein.

  • Zurück zum Artikel:

    Ist schon Sommerloch oder dort so wenig los, dass man sowas überhaupt in die Zeitung bringen muss?

    Als jemand der ein digitales Abo der besagten Zeitung hat: Glaub mir,dass ist schon eine der größeren Stories für die - und sogar erstaunlich tief recherchiert.

    Mit anderen Worten: Zweiteres.

  • Wenn etwas bedenklich ist, dann ist es das. Für die Verwaltungsbehörde sollte die Rechtslage und nicht die Empörung der "Blaulichtfamilie" handlungsleitend sein.

    Das sehe ich auch so. Und wenn als "Argument" schon die effekthascherische Kindernotfall-Karte gezogen werden muss...

  • Nichts anderes hatte die Verkehrsbehörde doch gemacht: Sie sah bei der erheblichen Geschwindigkeitsübertretung Klärungsbedarf und hat entsprechend einen Anhörungsbogen verschickt. Wenn dieser nicht zufriedenstellend die Gefährdung entkräftet hätte, wäre vermutlich ein entsprechendes Bußgeld erfolgt. Das alles kommt zustande aufgrund der persönlichen Einschätzung der Sachlage des zuständigen Beamten. Ist der Fahrer anderer Ansicht, wird das vor Gericht geklärt. Das ist bei jeder Ordnungswidrigkeit oder Straftat aber auch nicht anders. Wo genau ist das Problem?


    Mir ist auch kein Fall bekannt, dass ein Fahrer eines Einsatzfahrzeuges, egal ob RD, Polizei oder Feuerwehr, verurteilt worden wäre, weil er sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit gehalten hatte oder sogar langsamer gefahren ist.


    Mir ist ein Fall bekannt, gegen den ein Feuerwehrmann ein Bußgeld und Fahrverbot verhängt wurde, weil er nach Auffassung der zuständigen Behörde deutlich zu schnell (150 km/h satt 100) unterwegs war, das wurde durch die Gerichte aber gekippt. Meiner Ansicht nach ein völlig normaler Vorgang und kein Aufreger. Nachzulesen zum Beispiel hier: https://www.heidelberg24.de/re…nsatz-fahren-6214812.html

    Danke für den Link zu dem ”Fall” aus Heidelberg. Fahrten mit dem privaten PKW sehe auch ich eher kritisch und das Vorgehen durch die Behörde auch nachvollziehbar.

  • Und selbstverständlich ist das Bußgeldverfahren mit der "Abwägung aller Umstände" durch "jede Einsatzkraft" nicht erledigt; die Richtigkeit des Ergebnisses dieser Abwägung unterliegt vielmehr der Bewertung durch die Verwaltungsbehörde und dann ggf. das Gericht. Ob Du solche Beurteilungen ablehnst, ist dafür ohne Belang.

    Moin, logisch, der Verwaltungsbehörde wird meine Meinung dazu egal sein. Kann ich mit leben, muss ich wohl auch. Was ist denn aus Sicht eines Juristen eine angemessene Geschwindigkeit für Fahrzeuge unter ”Einsatzbedingungen”. Hatte der Oberkreisdirektor Rotenburg-Wümme möglicherweise eine korrekte Dienstanweisung erlassen?

  • Als jemand, der aus der Ecke kommt und lange dort gearbeitet hat: In diesem ländlichen Umfeld schützt das Prädikat "Blaulicht" leider vor so ziemlich jeder Kritik, wie man am aktuellen Fall wieder sehen kann. Weiteres Beispiel der damalige Stadtbrandmeister, dessen Fahrstil nicht nur innerhalb der Blaulichtfamilie oft Thema war. Kritik wurde aber prinzipiell abgetan mit dem Todschlagargument: Wenn es bei dir brennt, willst du ja auch, dass es schnell geht ...


    Kostprobe gefällig?


    Ohne die Vorgänge genau zu kennen, find ich es auch absolut in Ordnung, bei gewissen Überschreitungen zumindest mal freundlich nachzufragen.

  • Hab gerade mal in alten Unterlagen gewühlt.


    In Schleswig-Holstein wurden zur Planung der Standorte der Rettungswachen (zur Sicherstellung der Hilfsfrist von 12 Minuten) folgen


    RTW-Planungsgeschwindigkeiten für Innerortsgebiete ø 58 km/h


    RTW-Planungsgeschwindigkeiten für Außerortsgebiete

    - auf BAB und autobahnähnlichen Straßen ø 95 km/h

    - auf Bundesstraßen ø 90 km/h

    - auf Landes- und Kreisstraßen ø 80 km/h

    - auf Ortsstraßen ø 65 km/h


    NEF-Planungsgeschwindigkeiten für Innerortsgebiete ø 63 km/h


    NEF-Planungsgeschwindigkeiten für Außerortsgebiete

    - auf BAB und autobahnähnlichen Straßen ø 105 km/h

    - auf Bundesstraßen ø 100 km/h

    - auf Landes- und Kreisstraßen ø 90 km/h

    - auf Ortsstraßen ø 75 km/h


    Diese Planungswerte wurden durch die Träger des Rettungsdienstes, in Schleswig-Holstein den Kreisen und kreisfreien Städten, den Krankenkassen sowie den für den Rettungsdienst zuständigen Landesbehörden einvernehmlich abgestimmt und als Planungsgrundlage für die Neuplanung der Rettungswachenstandorte verwendet. Die Struktur steht seit dem 01.01.2000. Vorher galt eine 15-Minuten Fahrzeit.


    Ich muss hier hoffentlich niemandem erklären, wie die oben stehenden Durchschnittsgeschwindigkeiten in der Realität erreicht werden können. War möglicherweise schon die Planung eine Ordnungswidrigkeit???

  • War möglicherweise schon die Planung eine Ordnungswidrigkeit???

    Wieso denn? Von der Planungskommission ist doch niemand gefahren und kein Fahrzeugführer kann angewiesen werden, mit einer bestimmten (überhöhten) Geschwindigkeit zur Einsatzstelle zu fahren. Also war die Planung möglicherweise fehlerhaft, weil sie von zu hohen Durchschnittsgeschwindigkeiten ausging, aber doch keine Ordnungswidrigkeit an sich.

  • Ich halte es auch für durchaus angebracht, wenn Behörden bei entsprechenden Sachlagen mal der Sache nachgehen.


    Vor einigen Jahren hatte ich einen freundlichen Anruf der Autobahnpolizei. Diese bat darum, dass ich die Kollegen mal freundlich und bestimmt darauf hinweisen sollte, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen in Autobahnbaustellen nicht nur der Schikane der Verkehrsteilnehmer dienen...


    Der gemeinte RTW war wohl mit ca. 150 kmh in der 60er Zone unterwegs. Das fanden die Jungs nicht wirklich gut, waren aber auch nicht willens der Sache auf offiziellem Dienstweg nach zu gehen.

  • Was die Bedarfsplanung betrifft, so werden (sollten) neben den Simulationen per Software auch reale Anfahrtmessungen vollzogen werden, u.a. auch zu unterschiedlichen Tageszeiten (z.B. Berufsverkehr), um im Zweifel reale Messwerte erzeugen zu können. Im Bereich der Feuerwehr sind solche Mess-Einsatzfahrten zur Ermittlung der Eintreffzeit deutlich häufiger vorzufinden (z.B. Drehleiter als zweiter Rettungsweg) wie im Rettungsdienst.

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.