Richtlinie zur Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs in der Notfallversorgung gemäß § 120 Absatz 3b SGB V (Ersteinschätzungs-Richtlinie)

  • Hallo, speziell an die klinischen Vertreter hier... ist das bekannt und wie werden gegebenenfalls die Auswirkungen eingeschätzt? ich zitiere mal:

    Speziell geht es natürlich um den hervorgehobenen Teil. Ich habe jetzt aus einer Klinik gehört, dass man nun in größerem Stil auf NotSan zurückgreifen wird, allein schon wegen des deutlich geringeren Ausbildungsbedarfs und fehlenden Fachpflegern. Ich weiß ja nicht wie das anderswo aussieht, aber wenn jetzt künftig für alle Notaufnahmen viel mehr NotSan eingestellt werden (einige sind ja schon dort), dann dürfte es künftig noch deutlich enger werden mit dem Personal im Rettungsdienst?


    Pressemitteilung und vollständige Fassung hier:

    Medizinischer Notfall oder nicht? – G-BA definiert Vorgaben für die Ersteinschätzung in Notaufnahmen - Gemeinsamer Bundesausschuss

  • Bei uns eher unproblematisch, hiher Fachpflegeschlüssel. Andere Häuser haben gerade vermehrt NotSan für die Notaufnahmen ausgeschrieben. Jetzt weiß ich auch warum. Wie realistisch das die die auch bekommen... keine Ahnung.

  • Hier in der Gegend gab es auch einige NotSan-Ausschreibungen in den Kliniken für Notaufnahmen, aber auch für Intensivstationen.


    Andere Frage in dem Zusammenhang: Entgeltgruppe (P-Tabelle) für NotSan in Krankenhäusern? Was bekommt die Fachpflege (Notfallpflege)? Pflegefachkräfte ohne Fachweiterbildung haben P7, mit P9, wenn ich mich recht erinnere.

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Hiernach meinen Informationen soll wahrscheinlich das Ersteinschätzungsverfahren SMED eingesetzt werden. Wer sich das mal anschauen möchte kann das hier tun: Klick

    Interessant finde ich die Möglichkeiten die sich dadurch ergeben, dass die Rettungsstellen explizit Patienten ablehnen sollen und an die ambulanten Versorgungswege verweisen, inkl Terminvermittlung.


    edit: link korrigiert

  • Als NotSan in der Anästhesiepflege bekommt man in den mir bekannten Häusern P8, analog den GuK ohne FWB (ATA teils P7) + die üblichen Funktionszulagen.

    Auch hier kommt man immer mehr zu dem Trend in den 7 Wochen "bezahltes Probearbeiten" für die Anästhesiepflege (Aber auch ZNA & INT) zu werben, da frisch examinierte NotSan vs. frischen Pflegefachkräften, bedingt durch die verschiedenen Ausbildunginhalte deutlich schneller "voll" einsetzbar sind. Noch schneller, wenn sie durch die Hospitation während der Ausbildung den Betrieb schon kennen.

  • EG 7 regulär für Pflege ist zwar richtig, aber in den Funktionsabteilungen wie Notaufnahme gibt es EG 8. Also daher sind Pflege und NotSan gleich.

  • EG 7 regulär für Pflege ist zwar richtig, aber in den Funktionsabteilungen wie Notaufnahme gibt es EG 8. Also daher sind Pflege und NotSan gleich.

    Das wollte ich wissen. Ich kenne Pflege (3jährige Ausbildung OHNE Fachweiterbildung) auch mit P7. Hebammen P8. Studierte Hebammen und Pflege P9 (Bachelor). Ansonsten habe ich für die Fachweiterbildung A/I eine P9 in Erinnerung. Nicht mehr korrekt? Und wie sieht das mit der FWB Notfallpflege aus?

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Hier gibt es auch noch einen Artikel zu dem Thema:


    Ersteinschätzung: Richtlinie für Notfallversorgung 


    In meiner Klinik werden aktuell NFS lediglich für die OP-Schleuse sowie auf einer medizinischen Wachstation zur Unterstützung auf Station sowie bei Patiententransporten gesucht. Für die Notaufnahme gibt es zumindest keine Stellenausschreibung. Allerdings haben in den letzten Jahren auch sehr viele Pflegekräfte in der Aufnahme die Weiterbildung Notfallpflege absolviert.


    Das Thema wird von Seiten der Geschäftsführung eher kritisch gesehen, weil das Krankenhaus natürlich dennoch für jeden Patienten haftet, den es falsch triagiert hat, und in der Folge Nachteile für den Patienten eingetreten sind.


    Interessant finde ich bei dieser Geschichte, dass man als NFS damit eigentlich eine sichere Rechtsgrundlage erhält, Patienten auch präklinisch in die ambulante Versorgung zu verweisen, sofern man ein ähnliches Triage-Tool anwendet. Was für einen Kliniktresen gilt, sollte auch für jeden anderen Einsatzort gelten.

  • Das wollte ich wissen. Ich kenne Pflege (3jährige Ausbildung OHNE Fachweiterbildung) auch mit P7. Hebammen P8. Studierte Hebammen und Pflege P9 (Bachelor). Ansonsten habe ich für die Fachweiterbildung A/I eine P9 in Erinnerung. Nicht mehr korrekt? Und wie sieht das mit der FWB Notfallpflege aus?

    Hier mal eine aktuelle Stellenausschreibung für einen NotSan in der Entgeltgruppe P8 auf einer ICU:


    Notfallsanitäter Intensivstation (m/w/d)

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Hier gibt es auch noch einen Artikel zu dem Thema:


    Ersteinschätzung: Richtlinie für Notfallversorgung 

    Zitat

    Dies sollen Pflegefachkräfte sein, die unter anderem eine Zusatzqualifikation „Notfallpflege“ oder Notfallsanitäter haben.

    Naja... fast. :)


    Anscheinend scheint das aber bisher nicht als Problem angesehen zu werden und die NotSan werden nicht in Massen in die Klinik abgezweigt.

  • Dies sollen Pflegefachkräfte sein, die unter anderem eine Zusatzqualifikation „Notfallpflege“ oder Notfallsanitäter haben.

    Krankenpfleger und Notfallsanitäter bin ich. Aber für P8 zwei Berufe, die zusammen 6 Jahre Ausbildungszeit benötigt haben; ich muss kurz überlegen: Nein!

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Interessant finde ich bei dieser Geschichte, dass man als NFS damit eigentlich eine sichere Rechtsgrundlage erhält, Patienten auch präklinisch in die ambulante Versorgung zu verweisen, sofern man ein ähnliches Triage-Tool anwendet. Was für einen Kliniktresen gilt, sollte auch für jeden anderen Einsatzort gelten.

    Diese rechtliche Grundlage sollte idealerweise bereits im Rettungsdienstgesetz der Länder bzw. in den entsprechenden Landesrettungsdienstplänen hinterlegt sein.

    Für Brandenburg heißt es dort konkret:


    Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)

    § 3
    Begriffsbestimmungen

    (1) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind verletzte und erkrankte Personen, die sich in Lebensgefahr befinden, sowie Personen, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.

    (2) Die Notfallrettung soll unverzügliche lebenserhaltende Maßnahmen einleiten und weitere schwere gesundheitliche Schäden bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten verhindern. Sie soll ihre Transportfähigkeit herstellen und Notfallpatientinnen und Notfallpatienten mit einem Rettungsfahrzeug unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Gesundheitseinrichtung befördern.


    Das kann m.M.n. auch der ambulante Augenarzt oder der kassenärztliche Notdienst sein. Natürlich gibt das die digitale Dokumentation nicht her, aber so grundsätzlich sollte das machbar sein und wird auch so gemacht.

  • Sie soll ihre Transportfähigkeit herstellen und Notfallpatientinnen und Notfallpatienten mit einem Rettungsfahrzeug unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Gesundheitseinrichtung befördern.


    Das kann m.M.n. auch der ambulante Augenarzt oder der kassenärztliche Notdienst sein. Natürlich gibt das die digitale Dokumentation nicht her, aber so grundsätzlich sollte das machbar sein und wird auch so gemacht.

    Naja, da steht aber immer noch explizit „befördern“. Das ist schon was anderes als sagen zu können: „Gehen Sie bitte zum Hausarzt!“.

  • Naja, da steht aber immer noch explizit „befördern“. Das ist schon was anderes als sagen zu können: „Gehen Sie bitte zum Hausarzt!“.

    das zählt aber nur für Notfallpatienten. (Siehe (1)).

    Under pressure, you don't rise to the occasion. You sink to your level of training.

  • Naja, da steht aber immer noch explizit „befördern“. Das ist schon was anderes als sagen zu können: „Gehen Sie bitte zum Hausarzt!“.

    Genau diese Option gibt es (bislang) auch nicht im MTS für die Triage in der Klinik.

  • Ich hab mich nur auf die Herleitung von 242 bezogen.

    nicht-Notfallpatienten kann ich natürlich zuhause lassen. Das habe ich in Brandenburg auch regelmäßig gemacht.

    Under pressure, you don't rise to the occasion. You sink to your level of training.

  • Es geht mir bei meiner Aussage darum, dass man von RFP öfters hört bzw. auch hier im Forum liest, dass man ja eine Beförderungspflicht insbesondere in ein Krankenhaus habe, wenn man mal vor Ort ist, vor allem auch dann, wenn der Patient das ausdrücklich wünscht. Mit diesem Gesetz wäre m.E. aber ein Verweis auf die ambulante Versorgung ohne vorherige ärztliche Supervision rechtlich problemlos möglich.

  • Die Triage nach MTS (ESI kenne ich nicht) ist letztlich nur eine Einschätzung, wie viel Zeit bis zum Arztkontakt in der Notaufnahme vergehen darf.

    Aktuell sieht das System nicht vor, dass das Ergebnis lautet, das jemand nicht in der Notaufnahme gesehen wird, sondern sich an seinen Hausarzt wenden soll.

    Weg schicken wegen Unsinn darf dann nur der Arzt.

    Daher hilft das jetzt auch nicht im Rettungsdienst bei der Mitnahmeverweigerung.