„Umgekehrt kannst du genau so schnell vor Gericht landen, wenn du eine indizierte Maßnahme unterlässt, bis der NA vor Ort ist“
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Weil zu meiner Zeit in D ist man halt deutlich einfacher damit gefahren, auf dem geschlossenen Notfallkoffer bis zum Eintreffen des NA sitzen zu bleiben, als zur sog. Notkompetenz o.ä. zu greifen
In den meisten Fällen klappt das auch noch recht gut... darf halt nur nix schiefgehen. Das "Problem" ist ja, dass mit dem 2a ja nicht nur Rechte sondern auch Pflichten entstanden sind. Konnte man sich vor der Gesetzesänderung trotz Garantenstellung noch auf eine Pflichtenkollision (Beschützergarant vs. unerlaubte Ausübung der Heilkunde) berufen, lebt die Handlungspflicht ja durch den Erlaubnistatbestand aus dem §2a und der damit verbundenen Auflösung o g. Pflichtenkollision auf. Insofern muss ich Hilope hier recht geben.